Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen – BGH, Urteil vom 20.05.2020 – VIII ZR 55/19
In seinem Urteil vom 20.05.2020 zum Az. VIII ZR 55/19 hat der Bundesgerichtshof noch einmal Stellung dazu genommen, welche Anforderungen an eine Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB) zu stellen sind, damit der Mieter diese zu dulden hat
Der BGH bestätigt dabei, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreform im Jahr 2001 ausdrücklich gegen zu strenge Anforderungen an den Inhalt von Modernisierungsankündigungen des Vermieters ausgesprochen und die zuvor vertretenen Maßstäbe abgesenkt hat.
Der Mindestinhalt der Modernisierungsankündigung ist einerseits an dem Informationsbedürfnis des Mieters auszurichten. Diesem soll durch die Vermittlung zureichender Kenntnis eine sachgerechte Beurteilung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme ermöglicht werden, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Mitteilungspflichten nicht darauf abzielen, die Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter hierbei lediglich einen ergänzenden Schutz gewähren sollen. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und hierdurch den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt.
Insbesondere bei der hier streitgegenständlichen Maßnahme der energetischen Modernisierung (§ 555b Nr. 1 BGB) bedarf es vor diesem Hintergrund der Information des Mieters über diejenigen Tatsachen, die es ihm ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden. Dabei kann es dem Mieter auch zugemutet werden, gegebenenfalls sachverständige Hilfe, z.B. durch einen Anwalt oder einen Mieterschutzverein in Anspruch zu nehmen.
Weitergehende Anforderungen gibt es nicht.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil die Anforderungen, welche die Instanzgerichte teilweise an die Anforderungen für eine Modernisierungsankündigung derart hoch gestellt haben, dass eine ordnungsgemäße, diesen Anforderungen entsprechende Ankündigung kaum noch gemacht werden konnte.