BGH: Umlage der Betriebskosten immer nach der tatsächlichen Wohnfläche (Urt. v. 30.05.2018 – VIII ZR 220/17)
Wichtige Entscheidung aus dem Bereich der Betriebskosten sowohl für Vermieter als auch für Mieter:
Mit Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17 hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es bei der Umlage von Betriebskosten nach der Wohnfläche immer auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt.
Wenn Betriebskosten mangels abweichender Vereinbarung im Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorgaben, z.B. des § 556a Abs. 1 BGB oder § 7 HeizkostenV, ganz oder teilweise nach der Wohnfläche umgelegt werden, kommt es für die Abrechnung der jeweiligen Anteile zum einen auf die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung und zum anderen auf die tatsächliche Gesamtwohnfläche des Hauses bzw. der Wirtschaftseinheit an.
Maßgeblich ist also nicht eine etwaig im Mietvertrag von der tatsächlichen Wohnfläche abweichende vereinbarte Fläche, die unter Berücksichtigung der Schwelle von +/-10% durchaus von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen darf. Eine solche Abweichung bei der Betriebskostenabrechnung ist aber unzulässig.
„Auch wenn bei der Umlage von Betriebskosten absolute Verteilungsgerechtigkeit nicht zu erreichen sein mag und eine solche auch vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 437 Rn. 29; vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 17), erfordert eine in der gebotenen Gesamtschau angemessene und nach allen Seiten hin interessengerechte Verteilung von Betriebskosten doch jedenfalls grundsätzlich, dass objektiv entstandene und für eine geschlossene Wirtschaftseinheit (im Streitfall: für mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus) einheitlich erfasste Betriebskosten (hier: Heizkosten) nach einem objektiven Abrechnungsmaßstab umgelegt werden, der gleichermaßen für alle zur Wirtschaftseinheit zählenden Nutzer gilt. Damit scheiden im Allgemeinen subjektive Vorstellungen einzelner Mietvertragsparteien zur Wohnungsgröße, die ihren Ausdruck in einer Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche gefunden haben, schon von vornherein als tauglicher Abrechnungsmaßstab aus.“
Der BGH hat sich somit hier seiner auch schon im Rahmen einer Mieterhöhung geäußerten Auffassung angeschlossen, wonach es auch dort nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14).
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie zu einer Vereinheitlichung führt und die sowieso zweifelhafte Rechtsauffassung, wonach eine Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche dann noch keinen Mangel darstellt, wenn sie sich innerhalb von 10% bewegt, korrigiert. Maßgeblich sind damit, wie der BGH ausdrücklich aufführt, allein objektive Kriterien.