Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts:
Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts:
Grundsätzlich wird Beratungshilfe auch in Strafsachen gewährt. Allerdings regelt § 2 Abs. 2 S. 2 Beratungshilfegesetz – BerHG, dass in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts nur Beratung gewährt wird. Die Kostenübernahme durch das die Beratungshilfe gewährende Gericht umfasst folglich lediglich eine einfache Beratung in Form eines Beratungsgesprächs.
Leider kommt es häufig vor, dass die Rechtspfleger am Amtsgericht den Antragsstellern trotzdem mitteilen, auch eine Akteneinsicht, d.h. eine Einsicht in die Ermittlungsakte sowie das Anfertigen einer Kopie der Akte im Rahmen der Akteneinsicht, sei auch vom Umfang der Beratungshilfe in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts abgedeckt.
Leider ist diese Information falsch, was bei den Ratsuchenden häufig – nachvollziehbar – zur Verwunderung führt. Denn die Akteneinsicht erhält für den Beschuldigten gem. § 147 Abs. 1 StPO nur der Verteidiger. Die Verteidigungstätigkeit geht allerdings bereits über die Beratung hinaus, so dass hierfür keine Beratungshilfe mehr gewährt werden kann (So z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2013 – 33/12).
Selbstverständlich beraten wir Sie gerne auch unter Vorlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe in allen Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts. Leider kommt keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts in Betracht. Akteneinsicht gehört insoweit nicht mehr zu der auf dieser Grundlage zu erbringenden Tätigkeit. Hier fallen dann im Rahmen der Vertretung/Verteidigung weitere Kosten an, die u.a. vom Umfang der (zu erwartenden) Arbeit sowie der Schwere des Vorwurfs abhängt.
Wir informieren Sie gerne vorher oder im Rahmen des Beratungsgesprächs über die im Rahmen der Vertretung/Verteidigung in Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts anfallenden Gebühren unserer Tätigkeit. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.