Streitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung der Miete
Die lange offene und umstrittene Frage, wie hoch der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung der Miete ist, hat nunmehr der BGH im Beschluss vom 14.06.2016 geklärt:
So hat der BGH festgelegt, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – VIII ZR 43/15).
Dies ist in der anwaltlichen Praxis von erheblicher Bedeutung.